Samstag, 4. Juli 2009

Endlich: Änderungen bei den Anlegerrechten; aber reicht das?

Bundesministerium der Justiz
Berlin, 3. Juli 2009


Bundestag beschließt Stärkung der Anlegerrechte

Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung beschlossen. Mit dem von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgeschlagenen Gesetz werden die Rechte von Anlegern gestärkt; insbesondere wird die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert. Daneben wird das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst.

"Die neuen Regelungen verbessern die Rechte der Anlegerinnen und Anleger in Deutschland. Die Finanzmarktkrise hat die Defizite in der Beratung der Kunden deutlich gemacht. Viele haben Geld verloren, weil sie Produkte gekauft haben, deren Risiken ihnen nicht hinreichend bewusst waren. Vermeintlich sichere Produkte haben sich als Totalverlust erwiesen. Zwar können weder der Staat noch die Justiz der Anlegerin oder dem Anleger die Verantwortung für ihre Anlageentscheidung abnehmen. Mit dem Gesetz stellen wir aber sicher, dass den Anlegerinnen und Anlegern die nötigen Informationen für eine richtige Entscheidung zur Verfügung stehen und dass sie im Fall einer falschen Beratung durch Finanz-dienstleister ihre berechtigten Ansprüche besser durchsetzen können. Künftig muss über das Beratungsgespräch ein Protokoll gefertigt und dem Anleger übergeben werden. Darin müssen wahrheitsgemäße Angaben über die Aussagen des Anlegers zu seinen finanziellen Verhältnissen enthalten sein, aber auch, welches Produkt der Berater empfohlen hat und warum. So kann der Anleger besser als bisher beurteilen, ob das Produkt seinen Wünschen und vor allem seiner Risikobereitschaft entspricht. Die Protokollpflicht wirkt auch präventiv. Die Beratung wird besser, wenn die Berater anschließend ein Protokoll erstellen müssen. Wird falsch beraten, haben die Betroffenen zudem künftig bessere Karten vor Gericht, weil Schadensersatzansprüche künftig erst nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens verjähren", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Das heute beschlossene Gesetz enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

Beratungs- und Dokumentationspflicht

Banken werden künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Der wesentliche Ablauf des Beratungsgesprächs muss nachvollziehbar protokolliert werden. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die von Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. Das Protokoll bekommen die Kunden noch vor Vertragsschluss übermittelt. So können sie kontrollieren, ob die Beratung richtig wiedergegeben ist und von dem Geschäft Abstand nehmen, wenn im Protokoll Risiken dargestellt sind, die in der Beratung nicht vermittelt wurden. Wählt der Kunde Kommunikationsmittel, die eine Protokollübermittlung vor dem Geschäftsabschluss nicht erlauben - insbesondere bei der Telefonberatung -, muss das Unternehmen das Protokoll unverzüglich übersenden. Der Kunde hat dann ein gesetzlich verankertes einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Die Dokumentationspflicht soll den Anlageberater zu höherer Sorgfalt veranlassen, so dass insgesamt die Qualität der Beratung erhöht wird. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde zudem auf das Beratungsprotokoll berufen. Geht aus dem Protokoll ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger das erforderliche Beweismittel in den Händen. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig - zum Beispiel weil nach den Kundenangaben eine risikolose Anlage gewünscht war, aber tatsächlich eine hochriskante Anlage empfohlen wurde - muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat.

Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist

Daneben wird die bestehende kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen gestrichen. Künftig gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Un-abhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spä-testens in zehn Jahren.

Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes

Im Übrigen enthält das Gesetz eine Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899. Das alte Schuldverschreibungsgesetz schränkt die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein und ist verfahrensrechtlich veraltet. Da die Märkte für Schuldverschreibungen international geworden sind, soll das Schuldverschreibungsrecht international üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst werden. Die Neufassung stellt klar, dass Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung zur Änderung der Anleihebedingungen enthalten dürfen. Hierzu werden zum Schutz der Schuldverschreibungsgläubiger verbindliche Mindeststandards aufgestellt. Die Rechte der Gläubiger sollen gestärkt werden, indem ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert werden. Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf Vorschriften darüber, wer stimmberechtigt ist, und führt die Möglichkeit eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger ein. Die Verfahrensregelungen zur Einberufung, Frist und Bekanntmachung von Gläubigerversammlungen werden modernisiert, die Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen zugelassen sowie die Möglichkeit einer virtuellen Gläubigerversammlung eingeführt.

Schließlich wird im Schuldverschreibungsgesetz ein Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung verankert - auch dies hilft den Anlegerinnen und Anlegern, mögliche Risiken aus einer Schuldverschreibung besser erkennen zu können. Gerade im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise hat sich gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstehen.

Die verpflichtende Beratungsdokumentation soll ab dem 1. Januar 2010 gelten, damit den Banken die benötigte Zeit für organisatorische Vorbereitungen bleibt, zum Beispiel für Mitarbeiterschulungen. Im Übrigen soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Wann dies der Fall ist, hängt jetzt zunächst vom Bundesrat ab: wenn dieser Einwendungen erhebt und den Vermittlungsausschuss anruft, kann sich alles verzögern oder sogar ganz scheitern.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/Schuldverschreibung.


Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
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Mittwoch, 29. Oktober 2008

Kaufen Sie nichts, was Sie nicht wirklich verstanden haben

Quelle: www.derwesten.de
Bankhäuser bieten weiterhin oft skurrile und undurchsichtige Geldanlagen an. "Doris" gibt gute Zinsen, wenn der Dax von 5000 auf 63.000 Punkte steigt. Auch Sternchen bringen kein Licht ins Angebots-Wirrwarr.

Nur 3,5 Prozent auf dem Tagesgeldkonto? Das geht doch besser, verspricht die aktuelle Werbung vieler Banken und Sparkassen. Dürfen es nicht auch Anlagen mit 4,5 Prozent oder gar "bis zu 5,5 Prozent" sein? Zahlreiche Geldhäuser versuchen mitten im Finanzmarkt-Desaster offenbar immer noch, die Gier in ihren Kunden zu wecken. Während in TV-Talk-Shows selbst Bankmanager die mangelhafte Transparenz vieler Geldanlagen beklagen, läuft es im Alltag meist wie bisher: Viele Bankprodukte sind schlicht nicht zu verstehen.
"Der Bankberater ist ein Verkäufer, der Geld verdienen muss"

Was tun? Thomas Bieler, Finanzexperte der NRW-Verbraucherzentrale, rät zur Vorsicht: "Die Kunden sollten sich darüber im Klaren sein: Der Bankberater ist ein Verkäufer von Bankprodukten, der Geld verdienen muss." Blindes Vertrauen kann teuer werden.

Da gibt es zum Beispiel "Doris". Das steht für "Dax ohne Risiko" und wird von vielen Volksbanken und einigen Sparkassen unters Volk gebracht - als "sichere Zinsanlage mit den Vorteilen einer attraktiven Aktienanlage". Für Bieler ist "Doris" hingegen "das momentan krasseste Beispiel dafür, wie man Leute betuppt". Die Anbieter setzten darauf, "dass die Kunden dieses Angebot selbst nicht nachrechnen können". Und das ist in der Tat nicht einfach.

Die Verzinsung der Einlage ist an die Entwicklung des Aktienindex' Dax geknüpft. Diese wird wöchentlich ermittelt. Steigt der Dax in der ersten Woche um zwei Prozent, zahlt die Bank für die sieben Tage zwei Prozent, sinkt der Dax in der nächsten Woche, gibt es für diese Zeit keine Zinsen. Und so weiter. Bieler hat ausgerechnet: Um ein Prozent Zinsen im Jahr zu bekommen, müsste der Dax in dieser Zeit z. B. von 5000 Punkten auf 8400 Punkte steigen. Um die "Renditechance von bis zu fünf Prozent" zu realisieren, müsste der Dax auf 63.200 Punkte klettern.
"Eine Anzeige ist keine Produkterklärung"

Frank Pinnow von der Sparkasse Bottrop, die "Doris" im Programm hat: "Da braucht man einen Berater, der das Produkt genau erklärt. Das ist nur etwas für Leute, die darin einen gewissen spielerischen Reiz sehen. Das hat auch mit Glück zu tun." Wer den Dax-Trend beobachte, könne ja jede Woche sein Geld bei "Doris" anlegen oder abheben. Es sei kein Produkt, bei dem man sein Geld lange Zeit unbeobachtet liegen lassen könne.

Das Gegenteil gilt für Kunden der Postbank, wenn sie sich für das "Quartal-Sparen" entscheiden. Sie müssen bestimmte Summen für bestimmte Zeiträume festlegen, sonst ist es nichts mit den "bis zu 5,5 Prozent" Zinsen, die eine Anzeige verspricht. Aber: Wie sich dieser Zinssatz ergibt, erfährt der Geldanleger im Kleingedruckten der Anzeige nicht. Da werden die 5,5 Prozent so erläutert: "Gesamtzins p. a. = Basiszins für das gesamte Sparguthaben + Quartal-Bonus für Quartalguthaben ab 50.000 Euro bis max. 500.000 Euro + zzgl. 1,25 % p. a. Extra-Sparbonus (für max. 6 Monate). . ." Alles klar? Muss es auch nicht sein, meint man bei der Postbank. Sprecherin Iris Laduch: "Eine Anzeige ist keine Produkterklärung. Sie hat die Aufgabe, auf ein Produkt aufmerksam zu machen." Wer versuchen will, das Angebot zu verstehen, wird von der Postbank auf Info-Blätter und die kostenpflichtige Hotline verwiesen.

Die Tricks der Banken

Quelle: www.derwesten.de
Essen/Berlin. Das ramponierte Image der Banken hält viele Geldhäuser nicht davon ab, auch mitten in der schwersten Finanzkrise weiter für Vermögensanlagen zu werben, die auf den ersten Blick nicht transparent sind.

Nach wie vor lauern auf Anleger, die sich von hohen Rendite-Versprechungen blenden lassen, böse Fallen. Das ergab eine Stichprobe der WAZ.

„Stecken Sie Ihr Geld nur in Anlagen, die Sie auch verstehen!” Dieser Tipp, der nun täglich von Verbraucherschützern, aber auch von Bankmanagern zu hören ist, lässt sich im Alltag oft nur schwer umsetzen. Da wird für Sparbücher geworben, die über fünf Prozent Zinsen bringen sollen, aber nur, wenn bestimmte Geldsummen nach einer bestimmten Größenstaffel bis zu einem bestimmten Datum für bestimmte Zeiträume festgelegt werden. Oft gilt das aber nur für „frisches Geld”, das noch nicht bei der Bank gelegen hat. Zudem gibt es die attraktiven Zinsen häufig nur für „Neukunden”, die nach wenigen Monaten „Altkunden” werden und dann nur noch deutlich niedrigere Renditen erhalten. Vor allem der Trick mit den Sternchen und dem oft unverständlichen Kleingedrucktem ist weiter die Regel.
"Trauen Sie keiner Bank"

Der Ratschlag von Thomas Bieler, Finanzexperte bei der NRW-Verbraucherzentrale: „Trauen Sie keiner Bank, denn diese hat andere Interessen als ihre Kunden.”

Und diese Kunden bringen einiges mit: 170 Milliarden Euro legen die deutschen Privathaushalte in diesem Jahr zur Seite. Dies sind etwa elf Prozent ihres Einkommen und damit etwas mehr als im vergangenen Jahr. Nur die Franzosen sind noch sparsamer. Die Amerikaner bilden das andere Extrem. Sie geben fast alles aus, was einnehmen. Viele leben sogar auf Pump.

Schulden sind vielen Deutschen hingegen ein Gräuel. Lediglich für den Kauf eines Eigenheims würden sich zwei Drittel der Haushalte verschulden. Anschaffungen werden durch Verzicht auf andere Dinge oder aus den finanziellen Reserven finanziert.
eingestellt durch: Rechtsanwalt Jürgen Graser

Dienstag, 28. Oktober 2008

Haftung der Banken für falsche Beratung - Schadenersatz?

Haftung der Banken für falsche Beratung - Recht auf Schadenersatz?
Auf dem Höhepunkt der augenblicklichen Krise an den Finanzmärkten sind plötzlich viele Privatleute damit konfrontiert, dass ihre vermeidlich „sicher angelegten Vermögenswerte“ bei Einsicht in die Depotunterlagen oder die Kontoauszüge erhebliche Wertverluste feststellen lassen. In diesem Zusammenhang werden fachkundige Berater und die Instanzgerichte immer der Aussage konfrontiert, dass sie gegenüber dem Berater der Hausbank doch ausdrücklich gesagt hätten, sie wollten eine „sichere Anlage“ oder eine „Anlage für das Alter“. Sie beklagen sich überwiegend darüber, nicht ausreichend und umfassend über Risiken, insbesondere dem Risiko der Wertminderung informiert worden zu sein.
Nach umfangreichen Ermittlungen der Verbraucherzentralen, sowie der Stiftung Warentest ist es immer wieder festzustellen, dass die „Vermögensanlageberater“ als Verkäufer von Finanzprodukten für ihr Bankinstitut Wertpapiere empfehlen, die bei objektiver Betrachtung weder für den Anleger generell noch speziell im Bezug auf seine Anlageinteressen geeignet sind. Durch interne Informationen aus Banken und Vorständen ist zudem bekannt geworden, dass die Vermögensanlageberater auch seitens ihres Unternehmens, der Bank unter Vertriebsdruck gesetzt werden, um mit hohen Provisionen ausgestattete Produkte, insbesondere Fonds oder strukturierte Anlageprodukte zum Wohle des „share values“ an den Mann zu bringen.In den Verkaufsgesprächen, so die Erfahrungen der unabhängigen Verbraucherinstitute werden die Produkte schön geredet, durch geschickte Formulierungen Vertrauen in die Beratung des Verkäufers geweckt und Risiken weitgehend durch geschickte Formulierungen beschönigt (da ist noch nie etwas passiert; das ist so gut wie 100 %ig sicher; da brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen).
Oftmals werden in diesem Zusammenhang die Vermögensanlageprospekte oder Produktbroschüren überreicht, die in sich für Normalbürger äußerst schwer verständlich sind und lediglich zwischen vielerlei Hinweisen auch –kurz angesprochen- Risikobeschreibungen aufweisen.
Zunehmend wird erst jetzt bekannt, dass die Bank bzw. der Vermögensanlageberater für fehlerhafte Beratung und falsche, unzureichende oder irreführende Angaben einzustehen hat. Die nachstehenden Ausführungen sollen einen kurzen Überblick über mögliche Haftungsgrundlagen und Aussichten auf die Geltendmachung von Schadensersatz geben. Allerdings kann eine generelle Aussage zu möglicher Erfolgsaussichten nicht gemacht werden. Jeder Einzelfall muss genau geprüft werden, um tatsächlich konkrete Chancen für eine gerichtliche Geltendmachung abzuschätzen.
Nachdem derzeit noch durch die Gesetzgebung vorgegebene Leitbild, welches der Rechtsprechung zugrunde liegt, ist der Privatanleger, der sein Geld Banken oder anderen Unternehmen mit der Hoffnung auf Vermögensvermehrung einsetzt, grundsätzlich allein für sein Handeln verantwortlich und muss dementsprechend das mit seiner Entscheidung verbundene Risiko tragen. Zum Bedauern der Verbraucherschützer kennt das Recht der Kapitalanlagen keinen so weit reichenden Schutz wie zum Beispiel das Bürgerliche Gesetzbuch mit den darin enthaltenen Verbraucherschutzregelungen insbesondere beim Erwerb von Verbrauchsgütern und Anschaffungen, die im Rahmen üblicher Lebensführung anfallen (Autokauf, Fernsehkauf, Erwerb von Produkten an der Haustür, Kauf von Versicherungen). Der Gesetzgeber, welcher manchmal weit weg von dem Verbraucher ist und dessen Situation nicht immer gut einschätzen kann, geht derzeit noch grundsätzlich davon aus, dass der Anleger wohl überlegt und unter sorgfältiger Abwägung von Verlustrisiken und Chancen auf Zinsgewinn oder Vermögenszuwachs handelt, bevor er eine Anlageentscheidung trifft.
Die Gerichte und der Gesetzgeber unterstellen demgemäß, dass jeder die Möglichkeit hat, sich umfassend informieren fachkundig objektiv beraten zu lassen.
Die Mehrheit der Mitbürger, insbesondere die der älteren Generation, setzen auf Grund der Erfahrung und des Vertrauens, welches sich die Banken in den vergangenen Jahrzehnten erworben haben auf die Zuverlässigkeit und Ordnungsgemäßheit der Beratung bei Banken und Sparkassen. Durch den zunehmenden Wettbewerb der Banken untereinander wie auch die renditeorientierte Ausrichtung der Banken ist zur heutigen Zeit ein solches Vertrauen in eine sachgerechte und objektive, den Interessen der Kunden dienende Beratung nicht mehr gewährleistet und ein Vertrauen in objektive Beratung nicht mehr gewährleistet. (siehe hierzu auch die laufende Berichterstattung der Zeitschrift Finanztest).
Der Anleger kann dementsprechend grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass er Vertrauen darauf haben kann, dass ein Vermögensanlageberater ihm grundsätzlich neutrale und objektive Vorschläge, die in seinem Interesse sind, macht.
Da der Anleger das Risiko seiner Geldanlage selber trägt und insoweit auch sachgerechte Entscheidungen treffen muss, muss er auch in die Lage versetzt werden, das Risiko und die Chancen einer Anlage richtig einschätzen zu können. Schließt er entsprechend mit einem Berater einen Beratungsvertrag, ist der Berater grundsätzlich verpflichtet, ihm Informationen vollständig, richtig und verständlich zu geben. Die richtige, umfassende und vollständige Information des Anlegers stellt insoweit einen Schwerpunkt in der Haftungssystematik des Anlagerechts dar. Grundsätzlich für die Haftung der Anlageberater der Sparkassen und Banken ist insoweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 100, 117, 118, 123, 126, 128). Danach haftet die Bank grundsätzlich im Rahmen eines Beratungsvertrages, wenn der Kunde an diese bzw. deren Anlageberater herantritt, um sich über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu lassen. Das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages wird durch den Berater stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Im Rahmen einer solchen Beratung muss der Anlageberater vollständig und richtig informieren. Er muss prüfen, ob eine Kapitalanlage, welche er beabsichtigt zu empfehlen, für den Anleger geeignet ist. Zunächst er muss den Wissensstand des Anlegers, seine Bereitschaft zur Eingehung eines Risikos und das Ziel der Anlage erfragen. Die Kapitalanlage, die der Berater dem Anleger letztendlich empfiehlt, muss die genannten Kriterien berücksichtigen (BGH Urteil vom 06.07.1993, Az: XI ZR 12/93).
Erstrebt der Kunde erkennbar eine solide Kapitalanlage, so sind an die Beratungspflicht höhere Anforderungen zu stellen, als bei Geschäften, die primär nicht Anlage-, sondern Spekulationszwecken dienen (OLG Frankfurt WM 1995, 245, 247). Soweit der Anlageberater berechtigt von dem Wunsch geleitet ist, spekulative Geschäfte zu empfehlen, wird die Beratung grundsätzlich deswegen nicht entbehrlich. Die Beratung wird ebenso wenig entbehrlich, wenn der Kunde über entsprechende Erfahrungen verfügt. Auch der Sachverständige oder spekulationsgewillte Anleger darf die sorgfältige Ermittlung und Weitergabe der für seine Investitionsentscheidung relevanten Daten erwarten (siehe hierzu: Kübler, ZHR 145, 215). Nach den von der Rechtsprechung zur Anlageberatung entwickelten Regeln hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung eine wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wobei zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) zu unterscheiden ist (siehe hierzu: BGHZ 123, 126, 129). Insbesondere muss bei ausländischen Kapitalgesellschaften oder der Einbindung ausländischer Börsen auf zusätzliche Risiken hingewiesen werden, wie zum Beispiel das Währungs-, Bonitäts- und Inflationsrisiko des jeweiligen Staates. Darüber hinaus muss auf die üblichen Risiken der möglichen Insolvenz, Kurs- oder Zinsänderungen der Anlegehaftung (ggf. bestehende Nachschusspflicht) oder des Totalverlustes hingewiesen werden. Auch die Übergabe eines ausgehändigten Prospektes entbindet den Berater nicht von der eigenen Haftung wegen der ggf. mündlich unzureichenden Beratung. Der Umstand, dass ein Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, dass die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsabbildung des Anlegers mindert. Solche Schönfärberei kann trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt Schadensersatzansprüche des Anlegers begründen (BGH Urteil vom 12.07.2007 Az: III ZR 83/06).
Insbesondere gehen Mängel an der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der überreichten Prospekte zu lasten des beratenden Instituts/des Anlageberaters. Ist das Prospekt nach Form und Inhalt nicht geeignet die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, kann dies gleichfalls zu einer nicht ausreichenden Information und dementsprechend der Haftung des beratenden Instituts/Vermögensberaters führen.
Ergänzend hierzu ist darauf zu achten, dass bei Aktien und Aktienfonds auf das Risiko starker Kursschwankungen und das Bonitätsrisiko hinzuweisen ist (OLG Hamm WM 1996, 1812). Bei der Empfehlung von Technologie- und Internetaktien, die am neuen Markt und der Technologiebörse Nasdaq gehandelt werden, besteht darüber hinaus eine ergänzende Hinweispflicht (BGH WM 2002, 913). Bei Investmentzertifikaten hat eine Information des Anlegers neben dem Kursrisiko über die Anlagestrategie des Fondmanagements, sowie die Zusammensetzung des Fonds Vermögen zu erfolgen. Ferner ist über die teilweise erheblichen Verwaltungskosten des Fonds, Ausgabe, Aufschläge und Rücknahmeabschläge und die sich hieraus ergebenden Nachteile bei der Gewinnermittlung zu informieren (OLG Nürnberg WM 1998, 978).
Es bestehen daher nach der augenblicklichen Rechtsprechung umfassende Verpflichtungen der Berater und der beratenden Bank. Verletzt die Bank die entsprechenden Verpflichtungen und kann der Kunde dies dem entscheidenden Gericht überzeugend darlegen und gegebenenfalls beweisen, ist die Bank zur Rückzahlung des angelegten Geldes und zur Rücknahme der veräusserten Wertpapiere verpflichtet. Ob für den jeweiligen Einzelfall die Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen besteht, ist konkret anhand der jeweiligen konkreten einzelnen Situation zu prüfen.
Wir können Ihren Fall und Ihre Erfolgsaussichten prüfen.
Advoteam Graser - Rechtsanwälte
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Tel.: 0201 51 50 49
Fax: 0201 51 97 08
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Montag, 27. Oktober 2008

Zertifikate: Was ist das?

Im Zuge der Finanzkrise werden im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Lehman-Bank immer wieder verschiedene Anlageformen ins Gespräch gebracht. Doch was ist darunter zu verstehen?

Rechtsanwalt Graser gibt Ihnen hierzu Antwort:

Was versteht man unter Zertifikaten?

Zertifikate haben die gleiche Bedeutung wie Anleihen. Als Anleger gibt man dem Herausgeber der Anleihe / des Zertifkates Geld, das mit Zinsen zurückgezahlt werden soll. Wegen des direkten Bezuges zu dem herausgebenden Unternehmen ist man auch dem Risiko der Insolvenz des Unternehmens ausgesetzt.
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Sichert der Einlagensicherungsfond der Banken mich gegen die Zahlungsunfähigkeit des Emittenten (Herausgebers) des Wertpapiers ab?

Nein. Der Einlagensicherungsfond sichert nur Wertanlagen bei Ihrer Bank.

Daher sollten Sie niemals Ihr ganzes Vermögen in Zertifikate investieren.

Seriöse Bankberatung ?

Seriöse Bankberatung?
Informationen aus dem Gespräch mit Rechtsanwalt Jürgen Graser, Essen

Trotz Finanzkrise werben die Banken immer noch für "lohnende Anlagemöglichkeiten". Vielleicht doch mal bei der Bank vorbeigehen und fragen, was sie empfehlen? Doch Beratungsgespräche sind für die Bank unter Umständen auch Werbegespräche in eigener Sache.
Was sollte man bei Bankgesprächen beachten?

Eigene Vorbereitung:
Vor der Beratung bei der Bank überlegen: Was ist wichtig? Wie sicher soll das Geld angelegt sein? Wie verfügbar soll das Kapital sein? Sollen Partner und/oder Kinder abgesichert sein? Was passiert, wenn sich die persönliche Situation ändert?
Vorab informieren: In Ratgebern von Verbraucherzentrale oder Finanztest stehen allgemeine Erklärungen und Tipps zu Geldanlagen.
Begleitung mitnehmen: Das gibt mehr Sicherheit im Gespräch. Im Notfall kann die zweite Person als Zeuge aussagen, falls Kunden falsch beraten werden und das für eine Schadenersatzforderung nachweisen müssen.
Immer mehrere Angebote einholen und niemals sofort einen Vertrag unterzeichnen.

Das Bankgespräch:
Möglichst deutlich machen, welche Art der Geldanlage man möchte. Bei dem Wunsch: "sichere Anlage" darf der Bankberater zum Beispiel keine Aktien empfehlen. Der Berater muss auch auf die Risiken hinweisen. Verpflichtung der Bank/ des Bankberaters: Er darf nur Wertpapiere und Anlagen empfehlen, die den finanziellen Verhältnissen, der persönlichen u. wirtschaftlichen Situation und dem Anlageziel entsprechen. Er muss den Kunden hierzu befragen und darf keine den Kunden-Interessen entgegenstehenden Produkte empfehlen.

Dokumentation: Anlageberater müssen das Beratungsgespräch protokollieren. Allerdings nur für die eigenen Akten. Deshalb:
Den Anlageberater um die Dokumentation des Gespräches bitten, das Schriftstück gegenlesen und eine Kopie davon mitnehmen.
Nachhaken, wenn etwas unverständlich ist und fragen, ob oder unter welchen Bedingungen sich die angelegte Summe auch verringern kann.
Möglichst detaillierte Unterlagen mitgeben lassen, auch eine Kopie des Auftrages. Die schriftlichen Unterlagen helfen, Fehler in der Beratung nachzuweisen.

Im Zweifelsfall:
Unabhängige Beratung suchen: Die gibt es zum Beispiel bei Verbraucherzentralen. Die ist zwar kostenpflichtig, aber das Geld kann gut investiert sein. Eine falsche Geldanlage kann um ein vielfaches teurer werden.
Wer schon Geld durch eine schlechte Beratung verloren hat, kann sich an den Ombudsmann der Bank wenden oder Rat bei einem Fachanwalt suchen und versuchen über den Gerichtsweg Schadenersatz zu bekommen.

Urteile zur Haftung:
Der Bankberater darf keine Produkte empfehlen, die den Kundeninteressen entgegenstehen. Das hat der Bundesgerichtshof erstmals im Jahre 1993 in der sog. Bond Entscheidung klar gesagt und seit dem immer wieder durch aktuelle Rechtsprechung, zuletzt noch in einer Entscheidung aus Februar 2008 bestätigt. Nach dieser Entscheidung (BGH, Urteil vom 19.02.08) haftet sogar der Anlageberater persönlich, wenn er die Empfehlung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben hat. Eine Empfehlung ist als sittenwidrig vorsätzliche Schädigung zu werten, wenn sie erkennbar für die Entschließung für den Anleger von Bedeutung ist und der Anlagerater die Empfehlung in eigenem Interesse in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers abgibt.

Das Gesetz (WpHG) verpflichtet gem. § 31 Abs. 2 WpHG zu einer redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Information über die Anlage und deren Risiken, insbesondere die Information über die Abhängigkeit von wirtschaftlichen Entwicklungen und die Gefahr von sinkenden Börsenkursen, aber auch z. B über die Provision, die die Bank für ihre Beratung erhält.
WDR 2 Beitrag

Seriöse Bankberatung?
Trotz Finanzkrise werben die Banken immer noch für "lohnende Anlagemöglichkeiten". Vielleicht doch mal bei der Bank vorbeigehen und fragen, was sie empfehlen? Doch Beratungsgespräche sind für die Bank unter Umständen auch Werbegespräche in eigener Sache. Rechtsanwalt Jürgen Graser, aus Essen, gibt Tipps, worauf man bei einer Bankberatung achten sollte und was man nach einer schlechten Beratung unternehmen kann,
Das Interview mit Hinweisen und Audio-Streaming:

http://www.wdr.de/radio/wdr2/quintessenz/491108.phtml
advoteam Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser Rechtsanwalt
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Geldanlagen - aber wie ? Stichwort: Festgeld oder Geldmarktfonds

Immer wieder raten Anlageberater, die ja eher als Anlageverkäufer bezeichnet werden sollten, dazu, statt Festgeldverträge mit der Bank zu vereinbaren, anzulegendes Geld in täglich abrufbare "Geldmarktfonds" zu investieren. Vermeintlich - so auch die bisher fast allgemeingültige Sicht- eine sichere Form der Anlage. Aber das täuscht. Denn Fond bleibt Fond, das heißt, der Anleger legt sein Geld bei einem externen Unternehmen an, welchese das Geld in Wertpapiere investiert. Zwar gilt die Anlage als relativ sicher, dies aber nicht absolut, wie die aktuellen Entwicklungen zeigen. Denn die ersten Geldmarktfonds sind bereits kurz vor der Illiquidität, wie die Berichte in den Fachzeitungen belegen:
http://www.handelsblatt.com/finanzen/fondsnachrichten/geldmarktfonds-bleibt-rueckzahlung-schuldig;2063111
Daher der dringende Rat: Bestehen Sie auf einer verlustrisikofreien Geldanlage auf einem Tagesgeldkonto mit vereinbartem Tagesgeldzins.
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Sonntag, 26. Oktober 2008

Willkommen

auf unserer neuen Infoseite zum aktuellen Thema Anlegerrecht. Wir möchten auf diese Art und Weise über Rechte und Pflichten von Kunden im Beziehung zu Ihrer Bank hinweisen. Für Anregungen sind wir jederzeit dankbar.
Rechtsanwalt Jürgen Graser
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- Schadenersatz wegen falscher Beratung

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