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Bankenhaftung

Samstag, 4. Juli 2009

Endlich: Änderungen bei den Anlegerrechten; aber reicht das?

Bundesministerium der Justiz
Berlin, 3. Juli 2009


Bundestag beschließt Stärkung der Anlegerrechte

Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung beschlossen. Mit dem von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgeschlagenen Gesetz werden die Rechte von Anlegern gestärkt; insbesondere wird die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert. Daneben wird das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst.

"Die neuen Regelungen verbessern die Rechte der Anlegerinnen und Anleger in Deutschland. Die Finanzmarktkrise hat die Defizite in der Beratung der Kunden deutlich gemacht. Viele haben Geld verloren, weil sie Produkte gekauft haben, deren Risiken ihnen nicht hinreichend bewusst waren. Vermeintlich sichere Produkte haben sich als Totalverlust erwiesen. Zwar können weder der Staat noch die Justiz der Anlegerin oder dem Anleger die Verantwortung für ihre Anlageentscheidung abnehmen. Mit dem Gesetz stellen wir aber sicher, dass den Anlegerinnen und Anlegern die nötigen Informationen für eine richtige Entscheidung zur Verfügung stehen und dass sie im Fall einer falschen Beratung durch Finanz-dienstleister ihre berechtigten Ansprüche besser durchsetzen können. Künftig muss über das Beratungsgespräch ein Protokoll gefertigt und dem Anleger übergeben werden. Darin müssen wahrheitsgemäße Angaben über die Aussagen des Anlegers zu seinen finanziellen Verhältnissen enthalten sein, aber auch, welches Produkt der Berater empfohlen hat und warum. So kann der Anleger besser als bisher beurteilen, ob das Produkt seinen Wünschen und vor allem seiner Risikobereitschaft entspricht. Die Protokollpflicht wirkt auch präventiv. Die Beratung wird besser, wenn die Berater anschließend ein Protokoll erstellen müssen. Wird falsch beraten, haben die Betroffenen zudem künftig bessere Karten vor Gericht, weil Schadensersatzansprüche künftig erst nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens verjähren", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Das heute beschlossene Gesetz enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

Beratungs- und Dokumentationspflicht

Banken werden künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Der wesentliche Ablauf des Beratungsgesprächs muss nachvollziehbar protokolliert werden. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die von Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. Das Protokoll bekommen die Kunden noch vor Vertragsschluss übermittelt. So können sie kontrollieren, ob die Beratung richtig wiedergegeben ist und von dem Geschäft Abstand nehmen, wenn im Protokoll Risiken dargestellt sind, die in der Beratung nicht vermittelt wurden. Wählt der Kunde Kommunikationsmittel, die eine Protokollübermittlung vor dem Geschäftsabschluss nicht erlauben - insbesondere bei der Telefonberatung -, muss das Unternehmen das Protokoll unverzüglich übersenden. Der Kunde hat dann ein gesetzlich verankertes einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Die Dokumentationspflicht soll den Anlageberater zu höherer Sorgfalt veranlassen, so dass insgesamt die Qualität der Beratung erhöht wird. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde zudem auf das Beratungsprotokoll berufen. Geht aus dem Protokoll ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger das erforderliche Beweismittel in den Händen. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig - zum Beispiel weil nach den Kundenangaben eine risikolose Anlage gewünscht war, aber tatsächlich eine hochriskante Anlage empfohlen wurde - muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat.

Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist

Daneben wird die bestehende kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen gestrichen. Künftig gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Un-abhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spä-testens in zehn Jahren.

Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes

Im Übrigen enthält das Gesetz eine Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899. Das alte Schuldverschreibungsgesetz schränkt die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein und ist verfahrensrechtlich veraltet. Da die Märkte für Schuldverschreibungen international geworden sind, soll das Schuldverschreibungsrecht international üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst werden. Die Neufassung stellt klar, dass Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung zur Änderung der Anleihebedingungen enthalten dürfen. Hierzu werden zum Schutz der Schuldverschreibungsgläubiger verbindliche Mindeststandards aufgestellt. Die Rechte der Gläubiger sollen gestärkt werden, indem ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert werden. Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf Vorschriften darüber, wer stimmberechtigt ist, und führt die Möglichkeit eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger ein. Die Verfahrensregelungen zur Einberufung, Frist und Bekanntmachung von Gläubigerversammlungen werden modernisiert, die Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen zugelassen sowie die Möglichkeit einer virtuellen Gläubigerversammlung eingeführt.

Schließlich wird im Schuldverschreibungsgesetz ein Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung verankert - auch dies hilft den Anlegerinnen und Anlegern, mögliche Risiken aus einer Schuldverschreibung besser erkennen zu können. Gerade im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise hat sich gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstehen.

Die verpflichtende Beratungsdokumentation soll ab dem 1. Januar 2010 gelten, damit den Banken die benötigte Zeit für organisatorische Vorbereitungen bleibt, zum Beispiel für Mitarbeiterschulungen. Im Übrigen soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Wann dies der Fall ist, hängt jetzt zunächst vom Bundesrat ab: wenn dieser Einwendungen erhebt und den Vermittlungsausschuss anruft, kann sich alles verzögern oder sogar ganz scheitern.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/Schuldverschreibung.


Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
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Mittwoch, 29. Oktober 2008

Kaufen Sie nichts, was Sie nicht wirklich verstanden haben

Quelle: www.derwesten.de
Bankhäuser bieten weiterhin oft skurrile und undurchsichtige Geldanlagen an. "Doris" gibt gute Zinsen, wenn der Dax von 5000 auf 63.000 Punkte steigt. Auch Sternchen bringen kein Licht ins Angebots-Wirrwarr.

Nur 3,5 Prozent auf dem Tagesgeldkonto? Das geht doch besser, verspricht die aktuelle Werbung vieler Banken und Sparkassen. Dürfen es nicht auch Anlagen mit 4,5 Prozent oder gar "bis zu 5,5 Prozent" sein? Zahlreiche Geldhäuser versuchen mitten im Finanzmarkt-Desaster offenbar immer noch, die Gier in ihren Kunden zu wecken. Während in TV-Talk-Shows selbst Bankmanager die mangelhafte Transparenz vieler Geldanlagen beklagen, läuft es im Alltag meist wie bisher: Viele Bankprodukte sind schlicht nicht zu verstehen.
"Der Bankberater ist ein Verkäufer, der Geld verdienen muss"

Was tun? Thomas Bieler, Finanzexperte der NRW-Verbraucherzentrale, rät zur Vorsicht: "Die Kunden sollten sich darüber im Klaren sein: Der Bankberater ist ein Verkäufer von Bankprodukten, der Geld verdienen muss." Blindes Vertrauen kann teuer werden.

Da gibt es zum Beispiel "Doris". Das steht für "Dax ohne Risiko" und wird von vielen Volksbanken und einigen Sparkassen unters Volk gebracht - als "sichere Zinsanlage mit den Vorteilen einer attraktiven Aktienanlage". Für Bieler ist "Doris" hingegen "das momentan krasseste Beispiel dafür, wie man Leute betuppt". Die Anbieter setzten darauf, "dass die Kunden dieses Angebot selbst nicht nachrechnen können". Und das ist in der Tat nicht einfach.

Die Verzinsung der Einlage ist an die Entwicklung des Aktienindex' Dax geknüpft. Diese wird wöchentlich ermittelt. Steigt der Dax in der ersten Woche um zwei Prozent, zahlt die Bank für die sieben Tage zwei Prozent, sinkt der Dax in der nächsten Woche, gibt es für diese Zeit keine Zinsen. Und so weiter. Bieler hat ausgerechnet: Um ein Prozent Zinsen im Jahr zu bekommen, müsste der Dax in dieser Zeit z. B. von 5000 Punkten auf 8400 Punkte steigen. Um die "Renditechance von bis zu fünf Prozent" zu realisieren, müsste der Dax auf 63.200 Punkte klettern.
"Eine Anzeige ist keine Produkterklärung"

Frank Pinnow von der Sparkasse Bottrop, die "Doris" im Programm hat: "Da braucht man einen Berater, der das Produkt genau erklärt. Das ist nur etwas für Leute, die darin einen gewissen spielerischen Reiz sehen. Das hat auch mit Glück zu tun." Wer den Dax-Trend beobachte, könne ja jede Woche sein Geld bei "Doris" anlegen oder abheben. Es sei kein Produkt, bei dem man sein Geld lange Zeit unbeobachtet liegen lassen könne.

Das Gegenteil gilt für Kunden der Postbank, wenn sie sich für das "Quartal-Sparen" entscheiden. Sie müssen bestimmte Summen für bestimmte Zeiträume festlegen, sonst ist es nichts mit den "bis zu 5,5 Prozent" Zinsen, die eine Anzeige verspricht. Aber: Wie sich dieser Zinssatz ergibt, erfährt der Geldanleger im Kleingedruckten der Anzeige nicht. Da werden die 5,5 Prozent so erläutert: "Gesamtzins p. a. = Basiszins für das gesamte Sparguthaben + Quartal-Bonus für Quartalguthaben ab 50.000 Euro bis max. 500.000 Euro + zzgl. 1,25 % p. a. Extra-Sparbonus (für max. 6 Monate). . ." Alles klar? Muss es auch nicht sein, meint man bei der Postbank. Sprecherin Iris Laduch: "Eine Anzeige ist keine Produkterklärung. Sie hat die Aufgabe, auf ein Produkt aufmerksam zu machen." Wer versuchen will, das Angebot zu verstehen, wird von der Postbank auf Info-Blätter und die kostenpflichtige Hotline verwiesen.

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