Dienstag, 28. Oktober 2008

Haftung der Banken für falsche Beratung - Schadenersatz?

Haftung der Banken für falsche Beratung - Recht auf Schadenersatz?
Auf dem Höhepunkt der augenblicklichen Krise an den Finanzmärkten sind plötzlich viele Privatleute damit konfrontiert, dass ihre vermeidlich „sicher angelegten Vermögenswerte“ bei Einsicht in die Depotunterlagen oder die Kontoauszüge erhebliche Wertverluste feststellen lassen. In diesem Zusammenhang werden fachkundige Berater und die Instanzgerichte immer der Aussage konfrontiert, dass sie gegenüber dem Berater der Hausbank doch ausdrücklich gesagt hätten, sie wollten eine „sichere Anlage“ oder eine „Anlage für das Alter“. Sie beklagen sich überwiegend darüber, nicht ausreichend und umfassend über Risiken, insbesondere dem Risiko der Wertminderung informiert worden zu sein.
Nach umfangreichen Ermittlungen der Verbraucherzentralen, sowie der Stiftung Warentest ist es immer wieder festzustellen, dass die „Vermögensanlageberater“ als Verkäufer von Finanzprodukten für ihr Bankinstitut Wertpapiere empfehlen, die bei objektiver Betrachtung weder für den Anleger generell noch speziell im Bezug auf seine Anlageinteressen geeignet sind. Durch interne Informationen aus Banken und Vorständen ist zudem bekannt geworden, dass die Vermögensanlageberater auch seitens ihres Unternehmens, der Bank unter Vertriebsdruck gesetzt werden, um mit hohen Provisionen ausgestattete Produkte, insbesondere Fonds oder strukturierte Anlageprodukte zum Wohle des „share values“ an den Mann zu bringen.In den Verkaufsgesprächen, so die Erfahrungen der unabhängigen Verbraucherinstitute werden die Produkte schön geredet, durch geschickte Formulierungen Vertrauen in die Beratung des Verkäufers geweckt und Risiken weitgehend durch geschickte Formulierungen beschönigt (da ist noch nie etwas passiert; das ist so gut wie 100 %ig sicher; da brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen).
Oftmals werden in diesem Zusammenhang die Vermögensanlageprospekte oder Produktbroschüren überreicht, die in sich für Normalbürger äußerst schwer verständlich sind und lediglich zwischen vielerlei Hinweisen auch –kurz angesprochen- Risikobeschreibungen aufweisen.
Zunehmend wird erst jetzt bekannt, dass die Bank bzw. der Vermögensanlageberater für fehlerhafte Beratung und falsche, unzureichende oder irreführende Angaben einzustehen hat. Die nachstehenden Ausführungen sollen einen kurzen Überblick über mögliche Haftungsgrundlagen und Aussichten auf die Geltendmachung von Schadensersatz geben. Allerdings kann eine generelle Aussage zu möglicher Erfolgsaussichten nicht gemacht werden. Jeder Einzelfall muss genau geprüft werden, um tatsächlich konkrete Chancen für eine gerichtliche Geltendmachung abzuschätzen.
Nachdem derzeit noch durch die Gesetzgebung vorgegebene Leitbild, welches der Rechtsprechung zugrunde liegt, ist der Privatanleger, der sein Geld Banken oder anderen Unternehmen mit der Hoffnung auf Vermögensvermehrung einsetzt, grundsätzlich allein für sein Handeln verantwortlich und muss dementsprechend das mit seiner Entscheidung verbundene Risiko tragen. Zum Bedauern der Verbraucherschützer kennt das Recht der Kapitalanlagen keinen so weit reichenden Schutz wie zum Beispiel das Bürgerliche Gesetzbuch mit den darin enthaltenen Verbraucherschutzregelungen insbesondere beim Erwerb von Verbrauchsgütern und Anschaffungen, die im Rahmen üblicher Lebensführung anfallen (Autokauf, Fernsehkauf, Erwerb von Produkten an der Haustür, Kauf von Versicherungen). Der Gesetzgeber, welcher manchmal weit weg von dem Verbraucher ist und dessen Situation nicht immer gut einschätzen kann, geht derzeit noch grundsätzlich davon aus, dass der Anleger wohl überlegt und unter sorgfältiger Abwägung von Verlustrisiken und Chancen auf Zinsgewinn oder Vermögenszuwachs handelt, bevor er eine Anlageentscheidung trifft.
Die Gerichte und der Gesetzgeber unterstellen demgemäß, dass jeder die Möglichkeit hat, sich umfassend informieren fachkundig objektiv beraten zu lassen.
Die Mehrheit der Mitbürger, insbesondere die der älteren Generation, setzen auf Grund der Erfahrung und des Vertrauens, welches sich die Banken in den vergangenen Jahrzehnten erworben haben auf die Zuverlässigkeit und Ordnungsgemäßheit der Beratung bei Banken und Sparkassen. Durch den zunehmenden Wettbewerb der Banken untereinander wie auch die renditeorientierte Ausrichtung der Banken ist zur heutigen Zeit ein solches Vertrauen in eine sachgerechte und objektive, den Interessen der Kunden dienende Beratung nicht mehr gewährleistet und ein Vertrauen in objektive Beratung nicht mehr gewährleistet. (siehe hierzu auch die laufende Berichterstattung der Zeitschrift Finanztest).
Der Anleger kann dementsprechend grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass er Vertrauen darauf haben kann, dass ein Vermögensanlageberater ihm grundsätzlich neutrale und objektive Vorschläge, die in seinem Interesse sind, macht.
Da der Anleger das Risiko seiner Geldanlage selber trägt und insoweit auch sachgerechte Entscheidungen treffen muss, muss er auch in die Lage versetzt werden, das Risiko und die Chancen einer Anlage richtig einschätzen zu können. Schließt er entsprechend mit einem Berater einen Beratungsvertrag, ist der Berater grundsätzlich verpflichtet, ihm Informationen vollständig, richtig und verständlich zu geben. Die richtige, umfassende und vollständige Information des Anlegers stellt insoweit einen Schwerpunkt in der Haftungssystematik des Anlagerechts dar. Grundsätzlich für die Haftung der Anlageberater der Sparkassen und Banken ist insoweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 100, 117, 118, 123, 126, 128). Danach haftet die Bank grundsätzlich im Rahmen eines Beratungsvertrages, wenn der Kunde an diese bzw. deren Anlageberater herantritt, um sich über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu lassen. Das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages wird durch den Berater stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Im Rahmen einer solchen Beratung muss der Anlageberater vollständig und richtig informieren. Er muss prüfen, ob eine Kapitalanlage, welche er beabsichtigt zu empfehlen, für den Anleger geeignet ist. Zunächst er muss den Wissensstand des Anlegers, seine Bereitschaft zur Eingehung eines Risikos und das Ziel der Anlage erfragen. Die Kapitalanlage, die der Berater dem Anleger letztendlich empfiehlt, muss die genannten Kriterien berücksichtigen (BGH Urteil vom 06.07.1993, Az: XI ZR 12/93).
Erstrebt der Kunde erkennbar eine solide Kapitalanlage, so sind an die Beratungspflicht höhere Anforderungen zu stellen, als bei Geschäften, die primär nicht Anlage-, sondern Spekulationszwecken dienen (OLG Frankfurt WM 1995, 245, 247). Soweit der Anlageberater berechtigt von dem Wunsch geleitet ist, spekulative Geschäfte zu empfehlen, wird die Beratung grundsätzlich deswegen nicht entbehrlich. Die Beratung wird ebenso wenig entbehrlich, wenn der Kunde über entsprechende Erfahrungen verfügt. Auch der Sachverständige oder spekulationsgewillte Anleger darf die sorgfältige Ermittlung und Weitergabe der für seine Investitionsentscheidung relevanten Daten erwarten (siehe hierzu: Kübler, ZHR 145, 215). Nach den von der Rechtsprechung zur Anlageberatung entwickelten Regeln hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung eine wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wobei zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) zu unterscheiden ist (siehe hierzu: BGHZ 123, 126, 129). Insbesondere muss bei ausländischen Kapitalgesellschaften oder der Einbindung ausländischer Börsen auf zusätzliche Risiken hingewiesen werden, wie zum Beispiel das Währungs-, Bonitäts- und Inflationsrisiko des jeweiligen Staates. Darüber hinaus muss auf die üblichen Risiken der möglichen Insolvenz, Kurs- oder Zinsänderungen der Anlegehaftung (ggf. bestehende Nachschusspflicht) oder des Totalverlustes hingewiesen werden. Auch die Übergabe eines ausgehändigten Prospektes entbindet den Berater nicht von der eigenen Haftung wegen der ggf. mündlich unzureichenden Beratung. Der Umstand, dass ein Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, dass die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsabbildung des Anlegers mindert. Solche Schönfärberei kann trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt Schadensersatzansprüche des Anlegers begründen (BGH Urteil vom 12.07.2007 Az: III ZR 83/06).
Insbesondere gehen Mängel an der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der überreichten Prospekte zu lasten des beratenden Instituts/des Anlageberaters. Ist das Prospekt nach Form und Inhalt nicht geeignet die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, kann dies gleichfalls zu einer nicht ausreichenden Information und dementsprechend der Haftung des beratenden Instituts/Vermögensberaters führen.
Ergänzend hierzu ist darauf zu achten, dass bei Aktien und Aktienfonds auf das Risiko starker Kursschwankungen und das Bonitätsrisiko hinzuweisen ist (OLG Hamm WM 1996, 1812). Bei der Empfehlung von Technologie- und Internetaktien, die am neuen Markt und der Technologiebörse Nasdaq gehandelt werden, besteht darüber hinaus eine ergänzende Hinweispflicht (BGH WM 2002, 913). Bei Investmentzertifikaten hat eine Information des Anlegers neben dem Kursrisiko über die Anlagestrategie des Fondmanagements, sowie die Zusammensetzung des Fonds Vermögen zu erfolgen. Ferner ist über die teilweise erheblichen Verwaltungskosten des Fonds, Ausgabe, Aufschläge und Rücknahmeabschläge und die sich hieraus ergebenden Nachteile bei der Gewinnermittlung zu informieren (OLG Nürnberg WM 1998, 978).
Es bestehen daher nach der augenblicklichen Rechtsprechung umfassende Verpflichtungen der Berater und der beratenden Bank. Verletzt die Bank die entsprechenden Verpflichtungen und kann der Kunde dies dem entscheidenden Gericht überzeugend darlegen und gegebenenfalls beweisen, ist die Bank zur Rückzahlung des angelegten Geldes und zur Rücknahme der veräusserten Wertpapiere verpflichtet. Ob für den jeweiligen Einzelfall die Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen besteht, ist konkret anhand der jeweiligen konkreten einzelnen Situation zu prüfen.
Wir können Ihren Fall und Ihre Erfolgsaussichten prüfen.
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Tel.: 0201 51 50 49
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